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Tierschutz Hundeverordnung – eigentlich eine klare Sache

HomeAllgemein Tierschutz Hundeverordnung – eigentlich eine klare Sache
September 15, 2019 by Bernd Bünker in Allgemein, Anzeige, Kettenhund 0 Kommentare 1296 0

Immer wieder erreichen uns Meldungen über Hundehaltungen, die den nach unserer Meinung ohnehin mageren gesetzlichen Mindestanforderungen für das Halten von Hunden gemäß der Tierschutz Hundeverordnung nicht entsprechen. So wird in diesem Gesetz unter anderem die Mindestgrößen von Hundezwingern geregelt, die von vielen Hundehaltern in der Umsetzung immer wieder weit unterschritten werden. Der kleinste gesetzlich zulässige Zwinger für einen Hund mit einer Widerristhöhe von bis zu 50cm muss beispielsweise eine Bodenfläche von mindestens sechs Quadratmetern haben, bei dem die kürzeste Seite eine Länge von zwei Metern nicht unterschreiten darf, zuzüglich muss dem Hund ständig eine wärmeisolierte Schutzhütte zur Verfügung stehen. Bei Hunden mit einer Widerristhöhe von 50-65cm muss die Grundfläche 8qm und bei noch größeren Hunden mindestens 10qm haben.

Auch das Halten eines Hundes in einer sogenannten Anbindehaltung ist in der Tierschutz Hundeverordnung geregelt, bei der einem Hund ständig eine von ihm zu erreichende Mindestfläche von 30 Quadratmetern zur Verfügung stehen muss und weitere Besonderheiten in der Art der Anbindematerialien, der Beschaffenheit von Geschirren bzw. Halsbändern etc. geklärt werden.

Informationen über Hundehaltungen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht oder nicht ausreichend entsprechen, zeigen wir sofort bei den zuständigen Veterinärämtern, den Ordnungsämtern und der Polizei an und fordern neben einer behördlichen Kontrolle die Umsetzung des Gesetzes. Wenn du selbst Beobachter*in einer illegalen Hundehaltung wirst, kannst du das auch tun. Anonym, bei jedem Veterinär- oder Ordnungsamt. Nach einer tierschutzrelevanten Anzeige sind die Behörden verpflichtet, dieser Meldung nach zu gehen und ggf. entsprechende Auflagen zur Einhaltung der gesetzlichen Grundlage zu erteilen.

tierretter.de lehnt grundsätzlich beide Haltungsmöglichkeiten für Hunde ab, sowohl die Form der Haltung eines Hundes in einem Hundezwinger als auch die Haltung von Hunden in Anbindehaltung.

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Kettenhunde
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